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Hakan Demir
Antwort von Hakan Demir
SPD
• 29.04.2024

Solange Sie die nötigen Voraufenthaltszeiten (in der Regel 5 Jahre - dazu zählen auch Zeiten während des Studiums), das Sprachniveau (B1), die Lebensunterhaltssicherung (eigenständige Lebensunterhaltssicherung ohne Bezug von SGB II- oder SGB-XII-Leistungen - wie gesagt ohne Mindestbeschäftigungszeit) und die weiteren Voraussetzungen (wie Straffreiheit und erfolgreicher Absolvierung eines Integrationskurses) erfüllen.

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