Frage von Beate H. • 24.04.2024
Antwort ausstehend von Boris Rhein CDU
Erhöhungen der Besoldung wirken sich daher entsprechend auch bei Versorgungsberechtigten nach dem jeweiligen Ruhegehaltssatz bzw. bei Hinterbliebenen nach deren Anteilssatz aus. Nichts Anderes kann für Einmalzahlungen an Versorgungsberechtigte wie z. B. die Inflationsausgleichszahlungen gelten.
BMF-Schreiben stellen allgemeine Weisungen im Sinne der Artikel 108 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 85 Abs. 3 GG dar.