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Astrid Wallmann
CDU
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Frage von Hans P. •

Wie kann die finanzielle Ungerechtigkeit der Krankenversicherungen für gesunde bzw. Schwerbehinderte gelöst werden? Eine monetäre finanzielle Benachteiligung ist Tatsache.

Sehr geehrte Frau Wallmann, als freiwillig gesetzlich Versicherter muss ich einen sehr hohen Beitrag selbst zahlen und erhalte keinen Beitrag von meinem Dienstherrn. Dies stellt eine sehr hohe finanzielle Belastung dar. In der PKV kann ich mich als Schwerbehinderter nicht versichern. Sachleistungsbeihilfe bringt mir relativ wenig. Denn für Medikamente muss ich nur 20 Euro im Monat bezahlen. All diejenigen, die sich freiwillig versichern müssen und gesund sind, haben keinen Vorteil von der Beihilfe für Sachleistungen. Das ist ein sehr großes Ungleichgewicht. Denn alle, die in der PKV sind, bekommen die Hälfte des Versicherungssatzes bezuschusst. Das bedeutet, dass ich im Vergleich zu allen anderen Beamten fast 500 Euro weniger im Monat besitze. Sachleistungsbeihilfe ist keine Alternative. Können sie dies am Beispiel eines gesunden oder behinderten Beamten der nicht in der PKV ist und geringe Ausgaben für Sachleistungen hat erklären? Wir werden benachteiligt für die selbe Arbeit.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr P.

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11.1.2024.

Nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) beihilfeberechtigte Landesbeamtinnen und Landesbeamte, die sich für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entschieden haben, obwohl sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versicherungsfrei sind, tragen den dafür anfallenden Krankenkassenbeitrag allein (§ 250 Abs. 2 SGB V). Denn die Option einer anteiligen, beihilfekonformen Krankenversicherung, wie sie die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) anbieten, räumt die GKV nicht ein.

Bei der Beihilfe handelt es sich um ein rechtlich eigenständiges beamtenrechtliches Sicherungssystem im Krankheitsfall. Die Beihilfen ergänzen die aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge. Der Dienstherr bezuschusst dabei nicht den Beitrag zur privaten Krankenversicherung (PKV), sondern gewährt Beihilfen zu konkret entstandenen Aufwendungen im Krankheitsfall zu einem die Familiensituation berücksichtigenden Bemessungssatz.

Hessen ist bundesweit das einzige Land, das sich an den Beiträgen seiner freiwillig gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten, einschließlich ihrer familienversicherten Angehörigen, durch die sogenannte Sachleistungsbeihilfe beteiligt: § 5 Abs. 5 HBeihVO eröffnet die Möglichkeit, in bestimmtem Umfang zum Geldwert von Sachleistungen der Krankenkasse Beihilfen zu erhalten, im günstigsten Fall bis zur Höhe der Hälfte ihrer Krankenversicherungsbeiträge. Als Sachleistungen werden zum Beispiel die für Versicherte kostenfreien Behandlungen durch Vertragsärzte bezeichnet. Der nachgewiesene Geldwert jeder in Anspruch genommenen Sachleistung gilt als beihilfefähige Aufwendung. Wie jede andere Beihilfeleistung orientiert sich dabei auch die Sachleistungsbeihilfe an den konkret entstandenen Aufwendungen im Krankheitsfall.

Sofern Sie in dem bestehenden System zudem eine Benachteiligung von Betroffenen mit Behinderung sehen, ist anzumerken, dass das System der Beihilfe als beamtenrechtliches Sicherungssystem der Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen keine Unterscheidung zwischen Berechtigten mit und ohne Behinderung trifft. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die Unternehmen der PKV freiwillig in der GKV versicherten Beamtinnen und Beamten im Rahmen von Öffnungsaktionen die Möglichkeit bieten, in einen beihilfekonformen Tarif der PKV zu wechseln.

Mit freundlichen Grüßen

Astrid Wallmann

 

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