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Daniela Kolbe
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Frage von Günther S. •

Frage an Daniela Kolbe von Günther S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Kolbe, welche Antwort können Sie mir auf die folgende Frage geben?
Warum wurde bis heute die nachstehende Vorschrift nicht durch eine Rechtsanordnung der Bundesregierung zur Anwendung gebracht?
Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
DRITTES KAPITEL
Rentenhöhe

§ 35
Besonderer Steigerungssatz

Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr der Beschäftigung

1. in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens nach den Bestimmungen der §§ 46 und 47 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43, S. 401),

2. bei der Deutschen Post nach der Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai 1973,

3. bei der Deutschen Reichsbahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn,

4. vor dem 3. Oktober 1990 in Einrichtungen nach der Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12. April 1976
1,5 vom Hundert, wenn die Beschäftigung in dieser Einrichtung mindestens zehn Jahre oder bei Eintritt von Invalidität in den Fällen der Nummer 2 oder 3 mindestens fünf Jahre ununterbrochen ausgeübt worden ist.

Mit freundlichen Grüßen
Günther Sorgalla

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Sorgalla,

haben Sie Dank für Ihre spezifische und detaillierte Frage an mich.

Mit der Überleitung des DDR-Rentensystems 1991 in das bundesrepublikanische Rentenrecht nach SGB VI, gibt es den besonderen Steigerungssatz nicht, da er nicht den Prinzipien der Lohn- und Beitragsbezogenheit entspricht.

Insofern Sie darauf abstellen, dass der besondere Steigerungssatz dazu diente, das niedrige Entgelt des mittleren medizinischen Personals auszugleichen, so möchte ich darauf hinweisen, dass das Instrument der Rente nach Mindestentgeltpunkten die gleiche Funktion erfüllt, wie eine Höherwertung von niedrigen Beitragszeiten (also bis Ende 1991).

Als SPD-Bundestagsfraktion fordern wir darüber hinaus und eben gerade zum Ausgleich besonderer Härten bei der Rentenüberleitung einen Härtefallfonds von mindestens 500 Millionen Euro.

Sie können dies gern in unserem Antrag in der Drucksache 17/ 6486 nachlesen. Leider wurde dieser von uns in den Bundestag eingebrachte Antrag von der schwarz-gelben Koalition eindeutig abgelehnt.

Die jetzige schwarz-gelbe Regierung hat im Übrigen in der jetzt zu Ende gehenden Legislatur und entgegen ihrer vollmundigen Versprechen oder Ankündigungen im Bereich der Rentenpolitik nichts für die Bürgerinnen und Bürger in Bewegung gesetzt und ist auch die Rentenangleichung der Rentensysteme in Ost und West nicht angegangen. Es ist an der Zeit für einen Regierungswechsel.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Daniela Kolbe, MdB