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Hans-Peter Uhl
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Frage von Ottmar M. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Ottmar M. bezüglich Recht

Guten Tag Herr Uhl,

das Urteil gegen die Gruppe "Pussy Riot" in Russland erregt die Gemüter, ich selbst halte es für indiskutabel. Sie sollen ja nun Rechtsexperte sein und hier leben wir, so heißt es, in einem Rechtsstaat. Was für Konsequenzen hätte denn der gleiche Auftritt dieser Gruppe in einer deutschen Kirche, sagen wir in der Münchener Frauenkirche oder im Berliner Dom? Nicht Putin, sondern Bundespräsident Gauck oder ein westlicher Politiker würden im Mittelpunkt ähnlicher Kritik stehen. Was hätten Polizei und Justiz zu unternehmen? Wäre das eine Straftat?

O. Müller

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Müller,

ich möchte weder das – sicherlich überzogene - Urteil gegen „Pussy Riot“ verteidigen, noch generell das russische Rechtssystem gutheißen. Ich finde jedoch nicht, dass man den unpassenden Auftritt in der Moskauer Kathedrale, bei dem die Aktivistinnen ihre Kritik an der Regierung mit Verhöhnung und Verspottung des Christlichen kombiniert hatten, völlig unkritisch sehen oder gar glorifizieren sollte.

In diesem Zusammenhang möchte ich auf den Artikel „Lady Suppenhuhn“ von Moritz Gathmann in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 26.8.2012 hinweisen: Gathmann erklärt: „Böser Staat contra unschuldige Mädchen: Das war das Bild, das von Pussy Riot gezeichnet wurde. Nur stimmt es nicht.[…] Die meisten oppositionell gesinnten und gut informierten Russen, und davon gibt es in Moskau Hundertausende, wollen offenbar nicht für Pussy Riot auf die Straße gehen, aus ihrer Sicht sind Pussy Riot keine Dissidenten, ihren Aktionen fehlte es an Relevanz.[...] Der Protestbewegung hat die Affäre keinen neuen Auftrieb gegeben. Sie hat ihr sogar zutiefst geschadet.“

Ohne Kommentar meinerseits verweise ich auf die Erklärung der russischen Auslandskirche in Deutschland:
http://www.pokrov.de/de/?p=570
Dort heißt es u.a.: „Bei dem gezielten Eindringen in den Raum christlicher Tradition handelt es keineswegs um ‚Kunst‘ und noch weniger um ‚Gebet‘ […]
Deshalb verurteilen wir derartige Handlungen, die den Kirchenfrieden stören. Wir dürfen von jedem legitimen und demokratischen Rechtsstaat den Schutz des Kirchenfriedens und des Religionsfriedens erwarten. Gleichzeitig können wir im Hinblick auf die zu erwartende Revision um eine Milderung des Strafmaßes bitten.“

Was die Rechtslage in Deutschland angeht, so möchte ich auf § 167 Abs. 1 StGB hinweisen: „Wer 1.den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder 2.an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Ob und inwiefern in Deutschland deshalb mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, kommt sehr auf den konkreten Einzelfall an. Sicherlich wäre es für die Erfüllung dieses Straftatbestand unerheblich, ob damit nominell gegen den Bundespräsidenten, die Bundeskanzlerin o.ä. protestiert würde.

Mit freundlichen Grüßen
Uhl