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Katrin Göring-Eckardt
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Frage von Jürgen H. •

Für eine qualifizierte Tätigkeit ist in fast allen Unternehmen eine abgeschlossene Berufsausbildung Einstellungsvoraussetzung. Weshalb benötigen Bundestagsabgeordnete keinen Beruf?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr H.,

Das Bundeswahlgesetz legt in § 15 fest: Wählbar ist, „wer am Wahltage 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat“. In einem zweiten Absatz wird ergänzt: „Nicht wählbar ist, 1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder 2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.“ 

Mehr dazu lesen Sie unter: Deutscher Bundestag - Wie man sich um einen Sitz im Bundestag bewirbt

Mit freundlichen Grüßen

Büro Katrin Göring-Eckardt

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