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Markus Herbert Weske
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Frage von Bärbel H. •

Was tun Sie konkret gegen die Diskriminierung von gleich zu behandelnden BürgerInnen - z.B., dass AG Recht bekommen auf Impfung der MA zu bestehen. Wie ist Ihr Zukunftsszenario 2025?

Anlass änderung ifsg durch die Hintertür.

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Sehr geehrte Frau H.

vielen Dank für Ihre Anfrage zu den aktuellen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Rahmen des Aufbauhilfegesetz 2021, zu denen ich gerne einige Informationen weitergebe.

Seit Beginn der Pandemie ist die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen der bestimmende Parameter für Schutzmaßnahmen gegen Corona. Dieser Parameter traf für eine ungeimpfte Bevölkerung zu. Angesichts des großen Impffortschritts ist dieser Parameter nun jedoch nicht mehr zentral. An seine Stelle soll künftig die Auslastung der Kliniken treten. In § 28a Absatz 3 IfSG wird daher die Infektionsinzidenz als wesentlicher Maßstab für Schutzmaßnahmen ersetzt durch die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.

Wie bereits heute schon sollen auch künftig weitere Indikatoren bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden. Dazu gehören die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, die Anzahl der gegen Corona geimpften Personen und auch die Inzidenz, also die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Bei der Berücksichtigung der Inzidenz können unterschiedliche Bewertungskriterien wie beispielsweise das Alter, Geschlecht oder der Impfstatus betrachtet werden. Außerdem können die Länder diese Indikatoren auch bezogen auf das Land oder die jeweilige Region als Maßstab verwenden. Die Landesregierungen können für die Indikatoren Schwellenwerte durch Rechtsverordnung festsetzen.

Mit dieser Neuregelung soll ein rechtssicherer Rahmen für die von den Bundesländern zu ergreifenden Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus geschaffen werden und es gleichzeitig den Ländern ermöglichen, flexibel auf das konkrete Infektionsgeschehen vor Ort reagieren zu können. Insgesamt sollen die Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden.

Daneben wird der Katalog der notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit in § 28a Absatz 1 IfSG um die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises erweitert. Davon kann beispielsweise der Zugang zu Betrieben oder Angeboten mit Publikumsverkehr abhängig gemacht werden.

Neben der Änderung des § 28a IfSG wird eine neue Regelung in § 36 Absatz 3 IfSG eingefügt, nach der Arbeitgeber in bestimmten Bereichen, insbesondere in Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kitas, den Impfstatus ihrer Beschäftigten in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit abfragen und verarbeiten dürfen. Damit kann sichergestellt werden, dass ungeimpfte Beschäftigte z.B. in Pflegeheimen nicht in der direkten Betreuung von pflegebedürftigen Heimbewohnern eingesetzt werden, um eine Ansteckung dieser Bewohner mit dem Corona-Virus zu vermeiden. Arbeitgeber können auf dieser Grundlage aber auch gezielt weiterreichende Hygienemaßnahmen treffen.

Mit dieser Regelung wird die für Infektionskrankheiten geltende, schon seit Jahren bestehende Regelung in § 23a IfSG, die u.a. die Beschäftigten in Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen und Zahnarztpraxen sowie in der ambulanten Intensivpflege umfasst, nun auf die Corona-Lage übertragen. Der Arbeitgeber kann aufgrund des Impfstatus über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung entscheiden. Damit kann der Arbeitgeber die Arbeitsorganisation so ausgestalten, dass ein sachgerechter Einsatz des Personals möglich ist. Denn insbesondere in Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kitas kann es im Interesse des Infektionsschutzes erforderlich sein, Beschäftigte hinsichtlich ihres Impfstatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit unterschiedlich einzusetzen oder von einer Beschäftigung ungeimpfter Personen in bestimmten Bereichen abzusehen. Der Arbeitgeber kann aufgrund des Impfstatus jedoch nicht über die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses entscheiden.

Das Auskunftsrecht zum Impfstatus ist daran geknüpft, dass der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellt hat und die Auskunft zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit erforderlich ist.

Zuletzt wird in § 36 Absatz 10 Satz 1 Nr. 1a IfSG noch die Verordnungs-Ermächtigung, auf die die Coronavirus-Einreiseverordnung gestützt ist, dahingehend präzisiert, dass alle Personen, die nach Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind, verpflichtet sind, über einen Impfnachweis bzgl. der Coronavirus-Krankheit, ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens von Corona zu verfügen. Damit wird die bisherige Begrenzung dieser Regelung auf den Luftverkehr aufgehoben und die Regelung auf alle Einreisen erstreckt.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Herbert Weske