Portrait von Michael Stübgen
Michael Stübgen
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Michael Stübgen zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Norbert Dr.-Ing. Z. •

Frage an Michael Stübgen von Norbert Dr.-Ing. Z. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter
Herr Bundestagsabgeordneter M. Stübgen, Peickwitz, am 20.9.2015

uns beunruhigt der am 31.08.2015 vorgelegte Änderungsantrag zum Gesetzentwurf "zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie‐Änderungsrichtlinie“ ‐ BT‐Drucksachen 18/5010, 18/5272 .
Wenn diese Regelung so umgesetzt würde, käme das Delisting ohne Abfindungsangebot.
Kleinaktionäre und auch institutionelle Investoren hätten dann keinerlei Rechtsschutz.

Daher darf u. E. dieser Vorschlag so nicht umgesetzt werden. Er verschlechtert die jetzige Situation statt sie zu verbessern.
Es wird dann nur noch abfindungsfreie Delistings geben, wenn er umgesetzt wird.
Zum Delisting gehören aber:

1. Beschluss derjenigen, die vom Delisting betroffen sind, nämlich der Aktionäre in
einer Hauptversammlung.
2. Abfindungsangebot zum vollen Wert, also Ertragswert (Börsenkurs bildet hierbei
vor dem Hintergrund des Deinvestitiongedankens die Wertuntergrenze)
3. Prüfbarkeit der Abfindung ausschließlich im Spruchverfahren mit allgemeiner
Wirkung für alle Kleinaktionäre.

Wir bitten um Ihre Stellungnahme zu unseren Besorgnissen und den o.g. drei Erwartungen .

Mit freundlichen Grüßen

Dr. med Gisela Zoellner und Dr.-Ing. Norbert Zoellner

Portrait von Michael Stübgen
Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Dr. Zoellner, sehr geehrter Herr Dr. Zoellner,

am 01. Oktober hat der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung den von Ihnen angesprochenen Gesetzentwurf „zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie“ beschlossen. Wie von Ihnen angesprochen, hat die CDU/CSU-Bundestagsfraktion gemeinsam mit der SPD-Fraktion eine umfangreiche Neuregelung des Delisting initiiert. Hintergrund dieser Änderungen ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in seiner „Frost“-Entscheidung die bisherigen Regelungen zur Makulatur gemacht hatte. Die dadurch entstandene Situation war, dass sich der Anleger, wenn sich ein Unternehmen von der Börse zurückzog, praktisch ohne Rechtsschutz dastand.

Insbesondere bestand für die Anleger keine Entschädigungsmöglichkeit, wodurch eine Schutzlücke im Anlegerrecht entstanden war. Vielfach ist, wie von Ihnen auch, gefordert worden, dass die alte Rechtssituation wiederhergestellt werden soll. Im Ergebnis der parlamentarischen Behandlung haben wir uns aus folgenden Gründen für einen anderen Weg entschieden. Beim Delisting verliert man nicht den Anteilswert an sich, sondern man verliert nur die Handelbarkeit dieses Anteilwertes an der Börse. Das ist eine andere Situation als beim Squeeze-out, wo man aus dem Unternehmen hinausgedrückt wird. Dann muss man eine Entschädigung zum Ertragswert erhalten.

Beim Delisting hingegen verliert man nur den Wert der Handelbarkeit der Aktie. Deshalb ist es angemessen, beim Delisting auf den Börsenkurs abzustellen. Genau das sieht die Neureglung vor. Der Anleger hat künftig einen Entschädigungsanspruch in Geld. Dieser wird schnell und rechtssicher nach einem einfachen Verfahren, nämlich nach dem Durchschnittsbörsenkurs der letzten sechs Monate berechnet. Das komplexe und meist langwierige Ertragswertverfahren, bei dem Gutachter den Wert bestimmen, kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Börsenkurs nicht aussagekräftig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Börsenkurs manipuliert wurde oder das Unternehmen kursrelevante Informationen fehlerhaft veröffentlicht hat und diese den Börsenkurs wesentlich verzerrt haben.

Aus unserer Sicht ist auch kein Hauptversammlungsbeschluss für diese Maßnahme notwendig, da es sich beim Rückzug von der Börse nicht um eine Strukturveränderung in der Gesellschaft handelt. Auch beim Börsengang gibt es keinen Hauptversammlungsbeschluss. Es geht, wie bereits ausgeführt, allein um die Handelbarkeit des Anteils und nicht um eine strukturelle Veränderung in der Gesellschaftsstruktur. Hinsichtlich des ebenfalls von Ihnen angesprochenen Rechtsschutzes haben wir uns nicht für das Spruchverfahren, sondern für das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ausgesprochen, das einen insbesondere hinsichtlich der Verfahrenslänge effizienteren Rechtsschutz bietet.

In der Hoffnung, dass wir mit unserer Neuregelung Ihren Bedenken entgegnen konnten, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
Michael Stübgen, MdB