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Frage von Wranga K. •

Frage an Ulrich Kelber von Wranga K. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrter Herr kelber,

ich möchte sehr gerne wissen, wer (Bund oder Länder) bei einem Gesetz (fiktiv), das die Spenden natürlicher und juristischer Personen an Mandatsträger im Bundestag, in Landtagen, Kreistagen und Gemeinderäten begrenzt, die Gesetzgebungskompetenz hat. Leider habe ich in den Artikeln 70-82 des Grundgesetzes keine Antwort auf diese Frage bekommen.
Nach Gefühl würde ich sagen, dass der Bund die Gesetzgebungszuständigkeit hat. Nur möchte sehr gerne die genaue Normierung wissen.

Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen,
Wranga Khpalwak

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Khpalwak,

vielen Dank für Ihre Anfrage zu den rechtlichen Grundlagen für Spenden an Mandatsträger.

Spenden, die Mandatsträger für Ihre Partei entgegennehmen, die dann auch eine entsprechende Spendenquittung ausstellt, sind über das Parteifinanzierungsgesetz bundesweit einheitlich geregelt. Der Umgang mit Spenden an Parteien, ihre Offenlegung etc. ist im Parteiengesetz geregelt; die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 21 Abs. 3 GG. Spenden an Bundestagsabgeordnete, die nicht an die Partei abgeführt werden, sind über das Abgeordnetengesetz und in Ergänzung in den Verhaltensregeln für Bundestagsabgeordnete geregelt. Die Zulässigkeit von Zuwendungen an Landtagsabgeordnete, Kreistags- und Gemeindevertreter können die Abgeordnetengesetze der Länder sowie die Kommunalverfassungsgesetze der Länder regeln.

Ich hoffe, dass ich Ihnen damit weiterhelfen konnte,
mit freundlichem Gruß
Ulrich Kelber