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Paul Lehrieder
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Frage von Georg K. •

Frage an Paul Lehrieder von Georg K. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Lehrieder,
wie ich sehe, sind Sie Mitglied im Petitionsausschuß des Bundestages.
Die Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen, hat im Zusammenhang mit dem in dem Gesetzentwurf zur Rente mit 67 "versteckten" Art. bezüglich der Übergangszeiten der FRG-Rentenempfänger, deren Rente mit 40% gekürzt wurde, m.W. rechtzeitig eine Petition an den Dt. Bundestag gerichtet.
So wie uns berichtet, wurde diese Petition überhaupt nicht beachtet und diskutiert.
Können Sie dies bestätigen und wenn ja, warum nicht?
Welche ist Ihre persönliche Position zu diesen "durchgewunkenen" gesetzlichen Bestimmungen?
Freundliche Grüße,
Georg Kiss

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Sehr geehrter Herr Kiss,

vielen Danke für Ihre Frage vom 22. März diesen Jahres.

Sie beziehen sich darauf auf mehrere Petitionen, die die Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen zur Rente mit 67 bzw. zum Fremdrentengesetz gestellt haben - so die Landmannschaft München im Februar dieses Jahres.

Der Petitionsausschuss hat mir dazu nun unter Bezugnahme auf das Bundesministerium für Arbeit Folgendes mitgeteilt:

Demnach hat das Bundesverfassungsgericht am 13. 6. 2006 entschieden, dass die durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz eingeführte Regelung in § 22 Abs. 4 FRG, wonach nach dem FRG erwarbene Entgeltpunkte bei einem Rentenbeginn nach dem 30. September 1996 um 40 % zu mindern sind, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Verfassungsrechtlich beanstandet wurde lediglich eine fehlende Übergangsregelung für die rentennahen Jahrgänge der FRG-Berechtigten, die vor dem 1. 1. 1991 nach Deutschland gezogen sind und deren Rente ab dem 1. 10. 1996 oder nur kurze Zeit später begonnen hat.

Das Bundesverfassungsgericht habe den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. 12. 2007 eine entsprechende Übergangsregelung zu schaffen. Es habe dem Gesetzgeber dabei einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl hinsichtlich der Personengruppe als auch der Art der Übergangsregelung zugebilligt. So hat das Gericht u.a. betont, dass auch die durch die Übergangsregelung zu schützende Personengruppe keineswegs auf Dauer von der Reduzierung der Entgeltpunkte verschont bleiben muss. Die Übergangszeit müsse jedoch so bemessen sein, dass die Berechtigten in der Lage sind, ihre Lebensführung auf die niedrigere Rente einzustellen. Der Beschluss enthalte den Hinweis, dass bereits bestandskräftig gewordene Rentenbewilligungen mit 40 % Kürzungen für die Zeit vor der Bekanntgabe des Beschlusses des BVerfG nicht rückwirkend aufgehoben und die vollen Renten rückwirkend gezahlt werden müssten. Das Bundesverfassungsgericht habe es dem Gesetzgeber dabei freigestellt, eine Übergangsregelung zu schaffen, dich auch bereits bestandskräftige Verwaltungsakte erfasse. Verpflichtet dazu sei er nicht.

Der Gesetzgeber sei der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Überghangsregelung mit Artikel 16 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung gefolgt. Die vorgesehene Übergangsregelung halte sich zum einen an das verfassungsrechtlich Gebotene, zum anderen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen an das Hauptziel der eingeleiteten Reformpolitik, zukunftsfähige Lösungen zu entwickeln.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Lehrieder MdB

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