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Paul Lehrieder
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Frage von Hannelore V. •

Frage an Paul Lehrieder von Hannelore V. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Lehrieder,

in Hinblick zu Ihrem Engagement Arbeit und Soziales ersuche ich um Erwiderung meiner Frage zu Meldefrist zu Arbeitslosikeit, insbesondere zu Verfristung von Ansprüchen.

Des öfteren vernahm ich jüngst , dass jetzt, (seit wann???) der Status Arbeitslosigkeit sofort mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur abzugeben ist. Widrigenfall man den Anspruch auf Leistung verwirkt.

Nun meine eigentlich Frage: "Wie lautete, dem oben aufgezeig-ten Gesetz, die vorausgegangene gesetzliche Vorgabe zu der Frage:
* Wie lange habe ich Zeit mich arbeitslos zu melden, um meine Ansprüche nicht zu verlieren?* "

Gerne sehe ich einer detaiilierten Ausführung des Altgesetzes mit der Angabe der Gültigkeit an dem 10.März 1994 entgegen und verbleibe bis dahin

mit freundlichen Grüßen, wegen ordentlicher Angaben zur Person und eMail- Adresse
Hannelore Vogt
für
den Betroffenen Roland Vogt hier Verfasser

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Vogt,

für Ihre Frage vom 29. Dezember dieses Jahres, die mich über abgeordnetenwatch erreicht hat. Sie fragen darin an, innerhalb welchen Zeitraums man sich arbeitsuchend melden muss, um keine Leistungsansprüche zu verlieren und was das Vorgängergesetz dazu regelte.

Zunächst zum Alt-Gesetz: ich empfehle Ihnen, sich dazu an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu wenden. Dort wird man Ihnen sicherlich detaillierte und lückenlose Informationen liefern können. Die Kontaktadresse lautet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin

Tel.: 030/18 527-0

E-Mail: poststelle@bmas.bund.de

*Im Folgenden nun die aktuell geltende Regelung:

Mit der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach § 37 b Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) soll nach einer ausgesprochenen Kündigung die Suche nach einer neuen Arbeit beschleunigt, die Zeit der Arbeitslosigkeit verkürzt und im Idealfall Arbeitslosigkeit sogar vollständig vermieden werden.***

Wirksame persönliche Arbeitsuchendmeldung (§ 37b SGB III):

Als Arbeitnehmer müssen Sie sich spätestens 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. des außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Wenn Sie erst innerhalb von 3 Monaten vor dem Ende hiervon Kenntnis erlangen, müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis melden.

Um die Arbeitsuchendmeldung zu erleichtern, können Sie sich zunächst telefonisch melden. Diese Meldung wird aber erst wirksam, wenn der mit der Agentur für Arbeit vereinbarte Termin wahr genommen wird. Damit werden finanzielle Nachteile vermieden. Sollte der Arbeitsuchende zu diesem Termin verhindert sein, muss er dies der Agentur frühzeitig mitteilen und einen neuen Termin für die persönliche Vorsprache vereinbaren .

Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung:

Wer sich nicht rechtzeitig oder nicht wirksam arbeitsuchend meldet, weil der mit der Agentur für Arbeit vereinbarte Termin ohne wichtigen Grund nicht eingehalten wird, wird mit einer Sperrzeit von einer Woche belegt.

Bei der Arbeitslosmeldung, spätestens aber bei Abgabe des Leistungsantrages muss unbedingt das Kündigungsschreiben mit Zugangsnachweis bzw. Absendenachweis oder der Aufhebungsvertrag vorgelegt werden. Sollte das Beschäftigungsverhältnis durch Ablauf einer Befristung geendet haben, muss der (befristete) Arbeitsvertrag vorgelegt werden.

Durch entsprechende Unterlagen muss nachgewiesen werden, wenn der vereinbarte Termin für eine persönliche Vorsprache in der Agentur für Arbeit aus wichtigem Grund, z.B. wegen Krankheit, nicht wahrgenommen werden konnte.

Persönliche Arbeitslosmeldung:

Die telefonische Meldung ersetzt nicht die persönliche Arbeitslosmeldung, die eine der Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist. Sie können sich frühestens 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos melden. Zu beachten ist: Die Entgeltersatzleistung gibt es frühestens ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung.

Lohnsteuerklassenwechsel und Bezug von Lohnersatzleistungen:

Die Höhe des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenbeihilfe ist auch abhängig von der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse. Verheiratete können ihre Lohnsteuerklasse einmal jährlich wechseln. Ein Steuerklassenwechsel, der steuerlich durchaus sinnvoll sein kann, kann zu einer niedrigeren Entgeltersatzleistung führen.
Deshalb der dringende Rat: Wer einen Lohnsteuerklassenwechsel vornehmen, sollte sich von der zuständigen Agentur für Arbeit über die Folgen beraten lassen. Nur durch eine vorherige Beratung können anz erhebliche finanzielle Nachteile vermeiden werden.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Lehrieder MdB

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